Zur Besteuerung von Rürup-Sparverträgen

Wenn umgangsprachlich das Wort von der Rürup-Rente fällt so ist hiermit eine seit dem Jahr 2005 durch den Staat subventionierte Form der Altersvorsorge gemeint, die ihren Namen dem Ökonomen Bert Rürup verdankt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente ist die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt, es gibt in Abgrenzung zu klassischen privaten Rentenversicherungen kein Kapitalwahlrecht, es ist nur die lebenslange Verrentung vorgesehen.

Selbstständige und Freiberufler sind die Hauptzielgruppe dieser Vorsorgevariante, die – wie die Riesterrente auch – staatlich gefördert wird, wobei auch Alleinstehende mit einem monatlichen Einkommen von ab 2000 Euro brutto und Ehepaare ab einem monatlichen Einkommen von 4000 Euro brutto zu dem Personenkreis gehören, für die sich ein Vertragsabschluss lohnt. Neben der staatlichen Förderung hat die Rürup Rente auch den Vorteil, dass man die jährlich gezahlten Beiträge als Sonderausgaben geltend machen kann, wobei im Jahr 2008 66 Prozent des Beitrages, maximal bis zu 66 Prozent des Höchstbetrags von 20.000 Euro (bei Verheirateten 40.000 Euro) in Abzug gebracht werden können. Der besagte Prozentsatz steigt jährlich und zwar um 2 Prozent bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.

Anzumerken ist, dass sich der Höchstbeitrag von 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro bei Verheiraten als Summe aus dem eigenen Beitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung (kurz GRV), sowie dem Arbeitgeberanteil zur GRV und den Beiträgen zum Rürup-Vertrag ergibt.

Was die Phase der Rentenauszahlung anbetrifft so ist festzustellen, dass bis zum Jahr 2040 nur eine begrenzte Steuerpflicht besteht. Basierend auf dem sog. Kohortenprinzip wird der steuerfreie Anteil zu Rentenbezugsbeginn festgelegt und als fester Betrag in Euro bis zum Lebensende festgeschrieben. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich – beginnend mit ab dem Jahr 2005 ausgezahlten Renten mit 50 % – bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent. Dabei findet bis 2020 eine jährliche Steigerung des steuerpflichtigen Prozentsatzes pro Jahr um 2 Prozentpunkte statt, danach bis 2040 um 1 Prozentpunkt. Die genannte Festschreibung bringt natürlich den Nachteil mit sich dass sämliche Rentensteigerungen zu 100 Prozent besteuert werden.

Weblinks zum Thema
bundesfinanzministerium.de
test.de
deutsche-rentenversicherung-bund.de


Datum: Dienstag, 5. Mai 2009 12:37
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