Betriebliche Altersvorsorge und ihre Tücken
Die “Frankfurter Allgemeine Zeitung” FAZ berichtet in ihrer heutigen Ausgabe recht anschaulich über die Zusammenhänge zwischen der betrieblichen Altersvorsorge und auftretenden Zahlungsproblemen des ehemaligen Arbeitgebers.
Konkret wird der Fall eines Rentners aufgezeichnet, dem sein ehemaliger Arbeitgeber, der einst bedeutende hessische Autoteilezulieferer Ymos, die Rente zunächst kürzte und dann ganz streichen wollte. Begründet wurden die drastischen Schritte mit einer “existenzbedrohenden Lage des Unternehmens”.
Derartige Überrraschungen bei der Betriebsrente sind häufiger als man gemeinhin denken könnte, aber in den allermeisten Fällen sind Renter gegen zahlungsunwillige oder zahlungsunfähige Arbeitgeber abgesichert. Das Sicherheitsnetz rund um die Betriebsaltersvorsorge ist insgesamt intakt, für die Durchsetzung der Ansprüche muss der betroffene Rentner allerdings oft selbst Sorge tragen.
Wichtigste Rechtsvorschrift in diesem Zusammenhang ist das Betriebsrentengesetz von 1974, welches den Bestandsschutz für Betriebsrenten als dritte Säule der Altersvorsorge neben gesetzlicher und privater Rente regelt. § 2 folgend ist der Betriebsrentenanspruch “unverfallbar” und der Einzahlungshöhe nach abgesichert.
Dies gilt wohlgemerkt auch dann, wenn der betreffende Betrieb gar nicht mehr existiert. Für derartige Fälle wurde durch das Betriebrentengesetz der Pensionssicherungsverein (PSV) als Auffangbecken ins Leben gerufen. Rund 70.000 Unternehmen sind im PSV zusammengeschlossen, gut 820 Millionen Euro kommen so an Beiträgen zusammen. Aus dem PSV-Topf bezahlt werden aktuell rund 450.000 Rentner, jeden Monat entspricht dies Rentenzahlungen in Höhe von etwa 59 Millionen Euro.
Die grundsätzliche Absicherung des Betriebsrentenanspruchs ist also gegeben, jedoch gibt es auch hier Lücken und Tücken: Zunächst ist es einmal so, dass der ansonsten in den allermeisten Fällen durchgeführte Inflationsausgleich nicht stattfindet. Dies bedeutet, dass keine an der Eintwicklung des Verbraucherpreisindex orientierte Rentenerhöhung stattfindet, sondern die Rentenzahlungen auf dem Ursprungsniveau verbleiben. Zum zweiten büßt der Rentner bei besonders langen Insolvenzverfahren Geld ein, da der PSV nur sechs Monate rückwirkend leistet.
Anzumerken ist auch, dass die Absicherung durch den Pensionssicherungsverein nur dann greift, wenn es sich um eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds handelt. Von einer PSV-Rente ausgeschlossen sind Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei einem derartigen Konstrukt greift lediglich die Kontrolle der betreffenden Versicherungsunternehmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).