Hilfe des Staates für die private Altersvorsorge nutzen
Beim Blick auf die Statistiken rund um die gesetzliche Rentenversicherung merkt man schnell, dass die zu erwartende Rente nicht ausreichen wird, um sich ein finanziell sorgenfreies Leben im Alter leisten zu können. Die private Altersvorsorge ist daher fast ein Muss für jeden, um im Ruhestand nicht mit leeren Konten dazustehen.
Um den Bürger bei dieser eigenen Vorsorge zu unterstützen, bietet der Staat diverse geförderte Produkte an. Eines dieser Produkte ist die Riester-Rente, bei der der Staat dem Sparer eine jährliche Zulage als zusätzlichen Beitrag dem Rentenvertrag zuführt. Die Höhe dieser Zulage errechnet sich aus der Eigenleistung, die der Sparer selber in seinen Vertrag einzahlt. Dabei gibt es eine festgelegte, maximale Förderung von derzeit jährlich 114,00 €, die ab dem Jahr 2008 auf 154,00 € erhöht wird.
Um diese volle Zulage zu erhalten, muss man momentan 3 Prozent und ab 2008 4 Prozent seines Jahreseinkommens als Eigenbeitrag in seine Riester-Rente einzahlen. Ist die Höhe der Eigenleistung kleiner als dieser geforderte Betrag, bekommt man nur eine dementsprechend anteilige Zulage. Hat man Kinder, für die man kindergeldberechtigt ist, bekommt man für jedes Kind noch mal einen Zuschuss von jährlich derzeit 138,00 Euro, der ab 2008 auf 185,00 Euro steigt. Der Zuschuss muss jährlich vom Sparer angefordert werden, wird aber nicht ihm ausgezahlt, sondern sofort dem laufenden Vertrag zugeführt.
In den Genuss dieser Förderung kommen alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. So sollen diese Leute dafür entschädigt werden, dass sie verpflichtet sind, in die gesetzliche Rente einzuzahlen und gleichzeitig wissen, dass sich diese im Alter nicht lohnen wird. Wichtig bei der Riester-Rente sind bestimmte Bedingungen, die der Staat an eine Zahlung der Zulagen knüpft. So darf ein solcher Vertrag nicht übertragen, vererbt, veräußert oder beliehen werden, weil er für jeden als eigene private Altersvorsorge dienen soll und nicht für andere Zwecke. Aus diesem Grund ist auch festgelegt, dass die Auszahlung des im Laufe der Zeit angesammelten Vertragsguthabens nicht als Einmalzahlung sondern in Form von lebenslangen, regelmäßigen Renten erfolgen muss und auch nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen darf. Sollte ein Vertrag vorzeitig gekündigt werden, müssen die erhaltenen Zulagen an den Staat zurückgeführt werden.
Weblinks zum Thema
rente.com
privatealtersvorsorge.net
versicherungs-vergleich.de