… eine Vorfälligkeitsentschädigung?

Vor allem im Bereich von Immobilienfinanzierungen eine wichtige Rolle spielt die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, oft auch abgekürzt VFE. Diese kommt dann zum Tragen wenn ein Darlehen während der vereinbarten Zinsfestschreibungszeit außerplanmäßig zurückgeführt wird. Die im folgenden aufgezeigten Regelungen beziehen sich grundsätzlich auf den Fall der Kündigung durch den Kreditnehmer, sie gelten aber analog wenn die Bank das Darlehen kündigt.

Die oft gestellte Frage warum ein Darlehensnehmer eine Entschädigung an die Bank bezahlen muss obwohl er den Kredit doch VORZEITIG zurückzahlt lässt sich ökonomisch durchaus sinnvoll beantworten. Zunächst sollte man sich vergegenwärtigen, dass bei einem Darlehen mit Zinsfestschreibung Bank und Kreditnehmer insofern Planungssicherheit besitzen als sich der Zinssatz während eines fest vereinbarten Zeitraumes nicht ändert. Festgeschriebene Darlehenszinsen stellen bei Immobilienfinanzierungen in Deutschland den Regelfall dar, die Bank bedient sich bei der Refinanzierung (zumindest der Theorie nach) Einlagen gleicher Laufzeit (also zu dem für die Zinsfestschreibungsphase gültigen Marktzins). Darlehen mit Zinsfestschreibung bringen die Folge mit sich, dass bei steigenden kurzfristigen Zinsen der Darlehensnehmer profitiert, bei sinkenden hingegen die Bank.

Zahlt ein Finanzierungsnehmer nun sein Darlehen vorzeitig zurück so entsteht der Bank ein Schaden auf zweierlei Arten:

Zum ersten wird der (eingeplante) Gewinn aus dem Darlehensgeschäft vermindert, da Einlagen ihrer Natur nach geringer verzinst werden als Kredite. Je größer die Darlehenslaufzeit desto größer ist auch der Verlust an künftigem Ertrag für die Bank. Dieser Verlust wird als Margenschaden bezeichnet.

Zum zweiten entsteht dem Darlehensgeber der sog. Refinanzierungsschaden. Dieser resultiert aus der Tatsache dass die Bank den Kredit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zum damaligen Zinssatz (bezogen auf die Zeit der Festschreibung) refinanziert hatte. Kommt es nun zu einer vorzeitigen Rückzahlung, so kann das zurückerhaltene Kapital nicht mehr zu den ursprünglichen sondern nur zu den aktuellen Marktzinsen (bezogen auf die verbleibende Laufzeit) wieder angelegt werden.

Bei klassischen Ratenkrediten fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung im Normalfall nicht an, allerdings gilt es die gesetzliche Kündigungsfrist (drei Monate) oder eventuell abweichende vertragliche Vereinbarungen zu beachten.

Weblinks zum Thema
verbraucherzentrale-bremen.de
test.de


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Datum: Donnerstag, 5. November 2009 18:51
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Ein Kommentar

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    [...] an, eine individuelle Analyse von privaten Baufinanzierungen im Hinblick auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber der Bank durchzuführen. Für die Analyse durch die Stiftung Warentest und die [...]

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