Schiffsbeteiligungen als Spezialfall geschlossener Fonds
Wenn von Schiffsfonds oder auch Schiffsbeteiligungen gesprochen wird, so sind hiermit geschlossene Fonds gemeint, welche Kapital für den Bau oder auch den Erwerb eines Seeschiffs einsammeln. Die Investition ist – wie bei geschlossenen Fondsvarianten üblich – nur während eines bestimmten Zeitraums möglich. Sobald ausreichend Eigenkapital vorhanden ist wird der Fonds geschlossen.
Wenn man sich die grundsätzlichen Merkmale einer derartigen Investition vergegenwärtigt, so ist von der rechtlichen Seite zunächst anzumerken, dass es sich um eine Kommanditistenbeteiligung an einer Gesellschaft handelt. Investitionen in ein Seeschiff sind immer langfristig ausgerichtet, die Laufzeit beträgt in der Regel 10 bis 25 Jahre. Den teilweise durchaus attraktiven Renditen stehen indes insbesondere in wirtschaftlich schlechten Zeiten entsprechende Risiken gegenüber (siehe weiter unten). Diese Risiken können im Extremfall auch zu einem Totalverlust der Anlage führen. Bedacht werden sollte auch das Fehlen von staatlichen Kontrollen. Anbieter von Schiffsbeteiligungen benötigen keine staatliche Erlaubnis, es gibt keine Vorschriften hinsichlich der Schiffsform oder der konkreten Fondskonzeption. Eine grundsätzliche Problematik bei Schifssfonds besteht in der äußerst schweren Veräußerbarkeit der Anteile, funktionierende Zweitmärkte sind derzeit noch im Aufbau.
Um einen Spezialfall im Bereich der Schiffsbeteiligungen handelt es sich bei einem Tankerfonds. Investiert wird bei dieser Art von Kapitalanlage in ein Tankerschiff, das heißt ein Frachtschiff, mit dem Öl und Ölprodukte sowie Chemikalien und andere liquide Güter auf dem Seeweg befördert werden. Zurzeit transportieren mehr als ein Drittel der auf den Weltmeeren herumfahrenden Schiffe Rohöl- und Mineralölprodukte, wobei die Charterraten von Tankern, gerade im Mineralölbereich, anfälliger sind, als die von Containern.
Tankerfonds dürften in den nächsten Jahren als Kapitalanlage wieder attraktiver werden, da bis zum Jahr 2015 alle einwandigen Tanker aus Umweltschutzgründen verschrottet werden müssen und damit der Ersatzbedarf, sprich eine Finanzierung, nach Doppelhüllentankern noch stark zunehmen wird. Schon seit dem Jahr 2007 gilt, dass 25 Jahre alte Schiffe ausgemustert und verschrottet werden müssen.
Die weltweite Finanzkrise hat natürlich auch in diesem Bereich ihre Auswirkungen gezeigt, wie sich die Branche in nächster Zukunft entwickeln wird ist schwer vorherzusehen. Eine negative Rolle spielt primär die geringe Nachfrage in den Absatzmärkten Europas und der USA, des Weiteren wirken aber auch die aktuelle Kreditklemme (in diesem Zusammenhang ist auch die knauserige Bankenbereitstellung von Akkreditiven zu nennen) sowie Handelsbarrieren, welche den Warenimport verteuern, auf den Markt ein. Erholung bringen dürften die für die nächsten beiden Jahren zu erwartetenden Stornos im Bereich des Frachterbaus und das bereits erwähnte Abwracken ausgedienter Tanker.
Einen genauen Blick verdient die steuerliche Seite im Falle einer Vererbung der Fondsanteile. Grundsätzlich ist die Vererbung von Kommanditanteilen an einer GmbH & Co KG relativ unproblematisch. Stirbt ein Gesellschafter so geht dessen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so wird der Gesellschaftsanteil geteilt.
Das Vertragsverhältnis wird nach der Übertragung der Anteile dann mit den Erben fortgesetzt. Neben dem Vererben ist auch eine Verschenkung von Anteilen an einem Schiffsfonds möglich. Auch diese ist in aller Regel unproblematisch, wobei ein Gesellschafter nicht ohne die Zustimmung der anderen Gesellschafter den Anteil abtreten darf, aber in der Regel eröffnet der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeiten hierzu.
Die Attraktivität beider Varianten rührt von Privilegien im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Zu versteuern ist nur der Buchwert des Anteils, der vererbt oder verschenkt wird, die Stille Reserve wird dabei nicht berücksichtig. Darüber hinaus kann ein Freibetrag geltend gemacht werden, und zwar in Höhe von 65 von Hundert. Für Personen mit den Steuerklassen II und III wird zudem ein zusätzlicher Entlastungsbetrag gewährt. Da diese Steuervorteile kombiniert werden können, kann dies bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer durchaus zu einer spürbaren Steuerersparnis führen.
Weblinks zum Thema
test.de
zweitmarkt.de