Verbraucherkreditlinie 2010
Zum 11. Juni 2010 tritt die neue Verbraucherkreditrichtlinie (VKR) in Kraft. Die Zielsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung ist die Schaffung europaweiter Transparenz (Vermeidung von undifferenzierter Werbung mit “Schaufensterzinsen”) und Vergleichbarkeit. Das bedeutet, dass die Werbung für Verbraucherkredite zukünftig deutlich stärker reglementiert wird. Die Vorgaben aus der Richtlinie werden über bestimmte Standard-Vorgaben in der Preisangabenverordnung (PAngV) umgesetzt.
Entsprechend dem neuen § 6a PangV ist derjenige, der für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt und dabei konkrete Zahlen (z.B. eff. Jahreszins) angibt, verpflichtet, in klarer, verständlicher und auffallender Weise weiterführende Information zu geben. Diese Informationen müssen umfassen den Sollzinssatz (entspricht dem Nominalzins), den Nettodarlehensbetrag und den effektiven Jahreszins.
Des Weiteren (diese Anpassung bedeutet für die meisten Portale deutlich mehr Aufwand) muss eine Beispielrechnung gemäß der sog. 2/3 Regel enthalten sein. Dies bedeutet, dass das Beispiel so gewählt werden muss, dass erwartet werden kann, dass mindestens zwei Drittel der Darlehensverträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren Zinssatz abgeschlossen werden.
Große Bedeutung kommt im Zusammenhang mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie insbesondere der Deutlichkeit der Kennzeichnung zu. Im Sinne des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV ist eine Preisangabe nur dann leicht erkennbar, wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe darf also nicht versteckt werden. Die Preisangabe kann in diesem Sinne auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Der Sternchenhinweis ist dann so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der Leistung klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird.
(LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.09.2007, 3-08 O 35/07).
Die bereits angeschnittene Problematik “Schaufensterzinsen” trifft indes nur auf Kreditanbieter mit bonitätsabhängiger Zinsstaffel zu. Bei bonitätsunabhängigen Zinsangeboten kann davon ausgegangen werden, dass vorbehaltlich einer Haushaltsprüfung und der Kreditzusage der Bank, grundsätzlich alle Antragsteller die Chance haben, einen Kredit zu den angebotenen Konditionen abzuschließen. Entsprechend stellen die Konditionsangaben hier gleichzeitig die Beispielrechnung gemäß 2/3-Regel dar.
Für die konkrete Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkredit-Richtlinie sollten die betreffenden Banken in jedem Falle bezüglich der individuellen Anpassungen kontaktiert werden.
Weblinks zum Thema
beck-online.beck.de
bmj.bund.de
Donnerstag, 10. Juni 2010 15:33
Vielen Dank für die Hinweise. Ich habe auf dir-Info.de noch die Überlegung ergänzt, dass auch andere Kosten (wie beispielweise Kreditausfallversicherungen) bei den Preisangaben in der Werbung zu berücksichtigen sind:
http://www.dir-info.de/nachrichten/finanzen/werbung-fur-verbraucher-kredite-wird-genauer-definiert-2010610
Montag, 14. Juni 2010 9:35
Endlich, es wurde auch Zeit, dass diese miese Kreditwerbung ein Ende hat. Welcher Verbraucher führt sich da nicht hinter das Licht geführt, wenn der eigentlich günstige Kredit auf einmal doppelt so teuer wird. Nun brechen hoffentlich bessere Zeiten für Verbraucher an.
Montag, 14. Juni 2010 15:31
Was bringen das neue Kreditrecht und die neue Verbraucherkreditrichtlinie?…
Das neue europäische Kreditrecht CCD (Consumer Credit Directive) soll den Verbraucherschutz massiv stärken, wenn es um Kredite geht. Trotz der guten Inhalte ist das neue Recht jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber den Kreditgebern wirklich a…