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Verbindlichkeit und Unverbindlichkeit, Recht zum Widerruf bei
Kreditgeschäften
Mit Ausnahme von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten im Bereich der
Baufinanzierung steht jedem Kunden ein Widerrufsrecht zu, innerhalb von zwei
Wochen nach Abschluss eines Kreditgeschäfts vom Vertrag zurückzutreten. Die
Schriftform ist für diesen Widerruf vorgeschrieben, eine Begründung ist nicht
erforderlich. Die normale Frist von zwei Wochen (rechtzeitige Absendung genügt)
beginnt sobald dem Betroffenen eine deutlich gekennzeichnete Belehrung zu seinem
Widerrufrecht zugänglich gemacht wird (Basis: § 355 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Satz 1 BGB). Erfolgt der Vertragsabschluss vor Bekanntmachung des
Widerrufsrechts, so verlängert sich die Frist auf einen Monat (Basis: § 355
Absatz 2 Satz 2 BGB). Bei einem Kreditvertrag beginnt die Frist grundsätzlich
erst dann zu laufen, sobald eine Vertragsurkunde oder der schriftliche Antrag
(oder entsprechende Abschriften) dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird
(Basis: § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB).
• Spezialfall Onlinekredit
Oft wird die Frage gestellt, wie es sich denn mit der Verbindlichkeit einer
online gestellten Kredit Anfrage verhält und ob das gesetzliche Recht auf
Widerruf beim Kreditvertrag ebenfalls bestehen bleibt. Grundsätzlich gilt: Die
Anfrage ist immer unverbindlich, genauso wie auch die Onlinekredit-Sofortzusage.
Die vom bankinternen Computersystem gemachte Zusage hängt natürlich
ausschließlich von den eingegebenen Daten ab. Für deren Richtigkeit und auch
deren schriftlichen Belegbarkeit hat der Kredit-Interessent selbst Sorge zu
tragen. In späteren Phasen steht dem Darlehensnehmer nach § 495 Abs. 1 BGB ein
zusätzliches Widerrufrecht zu.
• Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB), § 355
(1) Wird einem Verbraucher durch ein Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu klären; zur Fristwährung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf
den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die
Belehrung nach Vertragsabschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so
beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn
der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
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