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 Kreditvertrag Widerruf

 

Verbindlichkeit und Unverbindlichkeit, Recht zum Widerruf bei Kreditgeschäften

Mit Ausnahme von grundpfandrechtlich gesicherten Krediten im Bereich der Baufinanzierung steht jedem Kunden ein Widerrufsrecht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss eines Kreditgeschäfts vom Vertrag zurückzutreten. Die Schriftform ist für diesen Widerruf vorgeschrieben, eine Begründung ist nicht erforderlich. Die normale Frist von zwei Wochen (rechtzeitige Absendung genügt) beginnt sobald dem Betroffenen eine deutlich gekennzeichnete Belehrung zu seinem Widerrufrecht zugänglich gemacht wird (Basis: § 355 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 BGB). Erfolgt der Vertragsabschluss vor Bekanntmachung des Widerrufsrechts, so verlängert sich die Frist auf einen Monat (Basis: § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB). Bei einem Kreditvertrag beginnt die Frist grundsätzlich erst dann zu laufen, sobald eine Vertragsurkunde oder der schriftliche Antrag (oder entsprechende Abschriften) dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird (Basis: § 355 Absatz 2 Satz 3 BGB).

 

• Spezialfall Onlinekredit

Oft wird die Frage gestellt, wie es sich denn mit der Verbindlichkeit einer online gestellten Kredit Anfrage verhält und ob das gesetzliche Recht auf Widerruf beim Kreditvertrag ebenfalls bestehen bleibt. Grundsätzlich gilt: Die Anfrage ist immer unverbindlich, genauso wie auch die Onlinekredit-Sofortzusage. Die vom bankinternen Computersystem gemachte Zusage hängt natürlich ausschließlich von den eingegebenen Daten ab. Für deren Richtigkeit und auch deren schriftlichen Belegbarkeit hat der Kredit-Interessent selbst Sorge zu tragen. In späteren Phasen steht dem Darlehensnehmer nach § 495 Abs. 1 BGB ein zusätzliches Widerrufrecht zu.

 

Deutsche Kreditbank Darlehen

• Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),  § 355

(1) Wird einem Verbraucher durch ein Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu klären; zur Fristwährung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsabschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

 

 



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